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Číslo |
111 | |||
Titul |
General-Staaten der Vereinigten Niederlande / Schwäbischer Kreis | |||
Místo(a) |
Ulm | |||
Země |
Deutschland | |||
Region |
Deutschland | |||
Popis |
Ulm, 23.04.1708, Obligation über eine Summe von 2 x 100.000 Reichsthaler oder 5 x 100.000 Gulden Holländisch, die der Schwäbische Kreis von den General-Staaten der Vereinigten Niederlande – überwiegend zur Deckung der Kriegskosten – aufnimmt, 32,4 x 20,7 cm, schwarz, beige, 12 Seiten, etwas wellig, sonst gut erhalten, komplette Transkription liegt bei. | |||
Stav |
EF/VF | |||
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Historie (Německo) |
Der Schwäbische Kreis bzw. Schwäbische Reichskreis ist einer der zehn Reichskreise, in die das Heilige Römische Reich unter Kaiser Maximilian I. ab 1500 eingeteilt wird. Nach dem Westfälischen Frieden und damit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges im Jahr 1648 stehen zwei Drittel des Kreisgebietes im Besitz katholischer Reichsstände, der katholische Anteil überwiegt ebenso in der Bevölkerung. 1694 unterhält der Schwäbische Kreis als einziger Reichskreis ein stehendes Heer. Dies und der wirtschaftliche Niedergang der Reichsstädte nach dem Dreißigjährigen Krieg machen sich natürlich bemerkbar. Die Außenstände des Kreises werden damit zu einem nachhaltigen Problem, weshalb dieser den Ständen 1709 verschiedene Verfahren „empfiehlt“, wie sie innerhalb ihres Territoriums zu Geld kommen können. Wie es scheint, hat man aber auch vorher schon Ideen – wovon diese Obligation zeugt. Der Schwäbische Reichskreis besteht letztlich bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahr 1806. Im rechtlichen Sinne, d.h. als Träger der bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten, wird er zum 30. April 1808 aufgelöst. Mit Generalstaaten sind die Generalstände in den niederländischen Provinzen bezeichnet – später gilt dies auch für die Republik der Vereinigten Niederlande. Diese ist gegen Ende des 16. Jahrhunderts entstanden und besteht aus sieben souveränen Provinzen, weshalb sie auch die „Republik der Sieben Vereinigten Niederlande“ genannt wird. | |||
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